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Satzung

Kreisjugendring Böblingen e.V.

vom 27. Juni 2017

Präambel

Der KREISJUGENDRING BÖBLINGEN als freiwillige Arbeitsgemeinschaft von Verbänden und Initiativen der Kinder- und Jugendarbeit, versteht seine Arbeit als Interessenvertreter seiner Mitglieder. Er hält es auch für seine Pflicht, die Interessen nicht organisierter junger Menschen in die politische Diskussion einzubringen und ihnen Gehör zu verschaffen.

Der KREISJUGENDRING BÖBLINGEN tritt deshalb im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen als Vertreter seiner Mitgliederorganisationen und von nicht organisierten jungen Menschen für umfassende Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen in allen gesellschaftlichen Bereichen ein.

Er tritt im Rahmen der Jugendhilfe für die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements in unserer Gesellschaft ein.

Er tritt ein für die Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen und das gleichberechtigte und partnerschaftliche Zusammenleben von Menschen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Nationalität und Religion.

1.  Name und Sitz

Der KREISJUGENDRING BÖBLINGEN ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Böblingen.

2.  Gemeinnützigkeit
2.1

Der Kreisjugendring Böblingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Bildung und Erziehung.

2.2

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe dem Landkreis Böblingen zu
3.  Zweck und Aufgaben
3.1

Zweck
Der KREISJUGENDRING BÖBLINGEN ist ein freiwilliger Zusammenschluss aktiver Jugendorganisationen und Jugendabteilungen von Erwachsenenorganisationen im Landkreis Böblingen.

Er richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Kreisgebiet.

Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder deren Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und Behörden.

Der KREISJUGENDRING BÖBLINGEN ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

3.2

Die Satzungszwecke werden verwirklicht, insbesondere durch:

 a) 

das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern und durch Erfahrungsaustausch an der Lösung von Problemen mitzuwirken;

 b) 

gemeinsame Vorstellungen von jugendpolitischen Belangen zu entwickeln und bei der Bewältigung von daraus resultierenden Aufgaben unseres Gemeinwesens mitzuarbeiten;

 c)

gemeinsame Veranstaltungen anzuregen und zusammen mit den Verbänden zu planen und durchzuführen;

 d) 

die Jugendarbeit ideell, personell und organisatorisch zu unterstützen;

 e) 

in Übereinstimmung mit den Verbänden Aus- und Fortbildungsprogramme für die Jugendleiter/innen anzubieten;

 f) 

internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu pflegen und zu fördern;

 g) 

an der Jugendhilfeplanung mitzuwirken;

 h)

Beratung von Jugendverbänden oder in der Jugendarbeit tätigen Vereinen;

 i) 

Jugendleiter/innen Aus- und Fortbildung;

 j) 

Öffentlichkeitsarbeit;

 k) 

Kontakt zu und sachgemäße Zusammenarbeit mit den politischen Parteien, Landtagsabgeordneten, Kreisräten und der Verwaltung des Landkreises, im Sinne dieser Satzung;

 l)

Integration von Minderheiten;

 m) 

Hilfe bei der Beschaffung von Räumen und sonstigen Freizeiteinrichtungen;

 n) 

Dienstleistungen an die Mitgliedsverbände und deren Untergliederungen (Materialhilfen und technische Serviceleistungen);

 o)   Fortbildung der Vorsitzenden der Mitgliedsverbänden und des Vorstands vom KREISJUGENDRING BÖBLINGEN.
4.  Mitgliedschaft
 4.1 

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele und die Gewähr, eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu leisten.

4.1.1 

Die Mitgliedsvereinigung muss mindestens ein Jahr lang aktiv Jugendarbeit auf Kreisebene betrieben haben.

 4.2 

 Die Mitgliedschaft im KREISJUGENDRING BÖBLINGEN ist freiwillig und verpflichtet zur Mitarbeit.

 4.3 

 Die Delegiertenversammlung kann Mitgliedsbeiträge einführen.

 4.4 

Arten der Mitgliedschaft

4.4.1

Ordentliche Mitglieder können werden:

a) 

Dachorganisationen der im Landkreis Böblingen tätigen Jugendverbände, welche die Voraussetzungen nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bzw. § 4 des Jugendbildungsgesetzes erfüllen und öffentlich anerkannt sind.

b)

Dachorganisationen der Jugendabteilungen, die in einem Erwachsenenverband Jugendarbeit nach eigener Jugendordnung betreiben.

4.4.2

Mitglied über ihre Arbeitsgemeinschaft können werden:

a) 

die im Kreisgebiet bestehenden offenen Formen der Jugendarbeit, wie Jugendclubs, Jugendtreffs, Jugendzentren, Jugendhäuser und Jugendfreizeitstätten;

b)

die im Kreisgebiet bestehenden Orts- und Stadtjugendringe;

c)

der „Ring politischer Jugend“ (= RPJ);

d) weitere Arbeitsgemeinschaften, Jugendinitiativen, Jugendgemeinschaften, Jugendvereinigungen usw., auch wenn sie nicht eingetragene Vereine sind. Sie müssen aber in mindestens zwei Gemeinden im Kreis Böblingen aktiv sein.
5.  Aufnahme neuer Mitglieder
5.1

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN einzureichen.
Dem Aufnahmeantrag sind die Satzung der Vereinigung, die aufgenommen werden will, oder der Nachweis entsprechend § 4.4.1 a dieser Satzung beizulegen.

5.2

Über die Aufnahme in den KREISJUGENDRING BÖBLINGEN entscheidet die Delegiertenversammlung.

Die Aufnahme muss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
6.  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

6.1

durch Selbstauflösung des Mitgliedsverbandes;

6.2

durch Austritt, der schriftlich beim Vorstand erklärt werden muss;

6.3

durch Ausschluss:

  • wenn das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt;
  • - wenn es den Inhalten und Zielen dieser Satzung entgegenwirkt.

Der Antrag auf Ausschluss kann von einem Mitgliedsverband oder dem Vorstand des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich begründet und 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden;

6.4 durch Selbstausschluss, wenn das Mitglied zweimal nacheinander unentschuldigt an den Delegiertenversammlungen nicht teilgenommen hat.
7.  Organe

Organe des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN sind:

1.

die Delegiertenversammlung,

2. der Vorstand.
8.  Delegiertenversammlung
8.1

Die Delegiertenversammlung ist oberstes, beschlussfassendes Organ des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN.

8.2

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Delegierten, dem Vorstand und beratenden Mitgliedern zusammen.

8.3

Stimmberechtigte Mitglieder sind:

8.3.1

Ordentliche Mitglieder gemäß § 4.4.1:

  • Verbände bis 100 Mitglieder auf Kreisebene entsenden einen Delegierten.
  • Verbände bis 1.000 Mitglieder auf Kreisebene entsenden zwei Delegierte.
  • Verbände bis 2.000 Mitglieder auf Kreisebene entsenden drei Delegierte.
  • Verbände über 2.000 Mitglieder auf Kreisebene entsenden vier Delegierte.

Die Mitgliederzahlen sind in den Jahren der Vorstandswahlen des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN nach dem Stand des vorausgegangenen 31. Dezember zusammen mit den Namen der Verbandsdelegierten dem Vorsitzenden des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN bekannt zu geben.

8.3.2

Der „Ring politischer Jugend“ (= RPJ) ist Mitglied gemäß § 4.4.2 c und kann pro Mitgliedsorganisation einen, jedoch höchstens drei Delegierte entsenden. Die Delegierten des RPJ haben kein aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl der Kandidaten für den Jugendhilfeausschuss.

8.3.3

Die Arbeitsgemeinschaft der offenen Formen der Jugendarbeit, wie Jugendclubs, Jugendtreffs, Jugendzentren, Jugendhäuser und Jugendfreizeitstätten ist Mitglied gemäß § 4.4.2 a und kann pro Mitgliedsorganisation einen, jedoch höchstens drei Delegierte entsenden.

8.3.4

Die Arbeitsgemeinschaft der Orts- und Stadtjugendringe ist Mitglied gemäß § 4.4.2 b und kann pro Mitgliedorganisation einen, jedoch höchstens drei Delegierte entsenden.

8.3.5

weitere Arbeitsgemeinschaften, Jugendinitiativen, Jugendgemeinschaften, Jugendvereinigungen sind Mitglied gemäß § 4.4.2 d und können pro Arbeitsgemeinschaft, Jugendinitiative, Jugendgemeinschaft, Jugendvereinigung einen Delegierten entsenden. Die Zahl der unter 8.3.5 genannten Delegierten ist auf insgesamt fünf beschränkt.

8.4

Verbände, die sich zu den Arbeitsgemeinschaften oder Dachorganisationen auf Bundes-, Landes- oder Kreisebene zusammengeschlossen haben, vertreten sich auch gemeinsam im KREISJUGENDRING BÖBLINGEN, sofern wenigstens 2 Mitgliedsverbände dieses Zusammenschlusses im Kreisgebiet tätig sind.

8.5

Die Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

8.6

Beratende Mitglieder der Delegiertenversammlung sind:

8.6.1

die Vorsitzenden der vom Vorstand und der Delegiertenversammlung eingesetzten Ausschüsse/Arbeitskreise;

8.6.2 

die hauptamtlichen Mitarbeiter des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN;

8.6.3  

die Vertreter des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN im Jugendhilfeausschuss des Landkreises Böblingen sowie in anderen Gremien und Organisationen;

8.6.4 

eine Vertretung des Kreisjugendamtes.

8.7

Vereinigungen, die ihre Mitgliedschaft vor Inkrafttreten der Neufassung der Satzung 1998 erworben haben, verlieren ihre bestehenden Rechte nicht.

8.8

Die Delegiertenversammlung tagt mindestens einmal jährlich.

8.9

Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:

a)

Entgegennahme von Berichten der folgenden Bereiche:

  • Vorsitz
  • Kassenführung
  • Kassenprüfung
b)

Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung;

c)

Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplans;

d)

Planungen und Zielsetzungen der gemeinsamen Arbeit;

e)

Genehmigung von Geschäftsordnungen für Vorstand und Ausschüsse;

f)

Einsetzung von Ausschüssen;

g)

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

h)

Satzungsänderungen;

i)

Wahl von Vertretern des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN in andere Gremien z. B.: Jugendhilfeausschuss, Jugendschöffen usw.;

8.10

Einladung der Delegierten

8.10.1

Die Einladung zur Delegiertenversammlung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen.

8.10.2

Die Einladung hat zu enthalten:

a) die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung;

b) Anträge der Mitgliedsverbände oder des Vorstandes des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN;

c) im Falle einer außerordentlichen Delegiertenversammlung, die von den Initiatoren verlangte Tagesordnung.

8.10.3

Anträge zur Delegiertenversammlung können bis 8 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN eingereicht werden.

8.11

Außerordentliche Delegiertenversammlungen

Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedsverbände der ordentlichen Mitglieder muss die/der Vorsitzende binnen 7 Tagen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.

8.11.1 Die besonderen Arbeitsformen „Arbeitskreise (= AK) und Ausschüsse“ können von der Mitgliederversammlung bei Bedarf für besondere Aufgaben gebildet werden.
9.  Der Vorstand
9.1

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Nachwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gelten für die laufende Wahlperiode. Bei der Wahl ist auf eine gleichberechtigte Beteiligung von Männern und Frauen zu achten.

9.2

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • der/dem ersten Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/dem Kassenführer/in
  • zwei Beisitzer/innen
  • der/dem Geschäftsführer/in des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN.
9.2.1

Der/die Geschäftsführer/in des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN ist im Vorstand stimmberechtigt.

9.3

Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

9.3.1

die Führung der Vereinsgeschäfte;

9.3.2

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenführer/in; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam;

9.3.3

die Einberufung der Delegiertenversammlung;

9.3.4

die Aufstellung der Geschäftsordnung.

10.  Abstimmungen
10.1

Beschlussfähigkeit

10.1.1

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 50 % der stimmberechtigten Mitglieder.

10.1.2 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig mit einem Drittel der Mitgliedsverbände.

Die Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht in den nachstehenden Sätzen qualifizierte Mehrheiten verlangt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht gezählt.

10.2

Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist erforderlich:

a)   bei Satzungsänderungen;

b)   bei Ausschluss von Mitgliedern.

10.3

Eine Dreiviertelmehrheit der Delegierten aller Mitgliedsverbände ist erforderlich, wenn über die Auflösung des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN beschlossen werden soll. Sind dafür nicht die genügende Anzahl Delegierte anwesend, so ist die Auflösung des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN zu vertagen.
Innerhalb einer Frist von 4 Wochen ist über die Auflösung in einer Delegiertenversammlung erneut zu beschließen. Diese Delegiertenversammlung beschließt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

10.4

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Delegierten muss geheime Abstimmung erfolgen.

10.5 Über jede Organversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Protokollanten und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann die Protokolle einsehen.
11.  Wahlen
11.1

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt geheim, wenn ein/e Delegierte/r dies beantragt.

11.2

In getrennten Wahlgängen werden gewählt:

-  Vorsitzende/r
-  stellv. Vorsitzende/r
-  Kassenführer/in

11.3

Die Wahl der Beisitzenden erfolgt in einem einzigen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

11.4 Es werden 2 Kassenprüfer/innen gewählt.
12.  Kassenabschluss und Kassenprüfung
12.1

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

12.2

Der Kassenabschluss wird einmal jährlich der Delegiertenversammlung vorgelegt.

12.3 Die Kassenprüfung hat im Geschäftsjahr mindestens einmal zu erfolgen.
13.  Geschäftsstelle

Die Leitung der Geschäftsstelle wird von dem/der Geschäftsführer/in im Auftrag und nach Weisung des Vorstands wahrgenommen.

14.  Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 23. November 1998 und 17. Mai 1999 von der Delegiertenversammlung beschlossen.
Anpassung an die derzeit gültige amtliche Satzung wegen Anerkennung der Gemeinnützigkeit von der Delegiertenversammlung am 27.06.2017 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Sigi Sautter
(Vorsitzender)
Daniela Kirschbaum
(Stellvertretende Vorsitzende)

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