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Schutzauftrag

Das am 1.1.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz fasst u.a. den § 72a SGB VIII „Tätigkeitsauschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ neu. Neben hauptamtlich Beschäftigten müssen nun auch ehrenamtlich und nebenamtlich in der Jugendhilfe Tätige ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Böblingen hat hierzu ein Verfahren beschlossen, das sich am KVJS orientiert und folgende Eckpunkte vorsieht:

  •   pdf Vereinbarung (177 KB)  zwischen dem Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) und den freien Trägern (Vereine/Verbände), in der sicher gestellt wird, dass keine Personen beschäftigt werden, die wegen einer Straftat nach §§ 171, 174, 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden.
  • Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, wenn die Tätigkeit nach Art, Intensität und Dauer lt. pdf Prüfschema (590 KB) dies erfordert. Das erweiterte Führungszeugnis muss nach fünf Jahren neu beantragt und vorgelegt werden. Die Vorlage muss dokumentiert werden.

Die Organisation des präventiven Kinderschutzes im Verein umfasst verschiedene Bausteine:

Kinderschutzleitlinie

Kinderschutzleitlinie 2024

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