Satzung
Kreisjugendring Böblingen e.V.
vom 27. Juni 2017
Präambel
Der KREISJUGENDRING BÖBLINGEN als freiwillige Arbeitsgemeinschaft von Verbänden und Initiativen der Kinder- und Jugendarbeit, versteht seine Arbeit als Interessenvertreter seiner Mitglieder. Er hält es auch für seine Pflicht, die Interessen nicht organisierter junger Menschen in die politische Diskussion einzubringen und ihnen Gehör zu verschaffen.
Der KREISJUGENDRING BÖBLINGEN tritt deshalb im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen als Vertreter seiner Mitgliederorganisationen und von nicht organisierten jungen Menschen für umfassende Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen in allen gesellschaftlichen Bereichen ein.
Er tritt im Rahmen der Jugendhilfe für die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements in unserer Gesellschaft ein.
Er tritt ein für die Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen und das gleichberechtigte und partnerschaftliche Zusammenleben von Menschen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Nationalität und Religion.
1. Name und Sitz
Der KREISJUGENDRING BÖBLINGEN ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Böblingen.
2. Gemeinnützigkeit
2.1 |
Der Kreisjugendring Böblingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Bildung und Erziehung. |
2.2 |
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
2.3 |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
2.4 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
2.5 | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe dem Landkreis Böblingen zu |
3. Zweck und Aufgaben
3.1 |
Zweck Er richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Kreisgebiet. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder deren Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und Behörden. Der KREISJUGENDRING BÖBLINGEN ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. |
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3.2 |
Die Satzungszwecke werden verwirklicht, insbesondere durch:
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4. Mitgliedschaft
4.1 |
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele und die Gewähr, eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu leisten.
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4.2 |
Die Mitgliedschaft im KREISJUGENDRING BÖBLINGEN ist freiwillig und verpflichtet zur Mitarbeit. |
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4.3 |
Die Delegiertenversammlung kann Mitgliedsbeiträge einführen. |
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4.4 |
Arten der Mitgliedschaft
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5. Aufnahme neuer Mitglieder
5.1 |
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN einzureichen. |
5.2 |
Über die Aufnahme in den KREISJUGENDRING BÖBLINGEN entscheidet die Delegiertenversammlung. Die Aufnahme muss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden. |
6. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
6.1 |
durch Selbstauflösung des Mitgliedsverbandes; |
6.2 |
durch Austritt, der schriftlich beim Vorstand erklärt werden muss; |
6.3 |
durch Ausschluss:
Der Antrag auf Ausschluss kann von einem Mitgliedsverband oder dem Vorstand des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich begründet und 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden; |
6.4 | durch Selbstausschluss, wenn das Mitglied zweimal nacheinander unentschuldigt an den Delegiertenversammlungen nicht teilgenommen hat. |
7. Organe
Organe des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN sind:
1. |
die Delegiertenversammlung, |
2. | der Vorstand. |
8. Delegiertenversammlung
8.1 |
Die Delegiertenversammlung ist oberstes, beschlussfassendes Organ des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN. |
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8.2 |
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Delegierten, dem Vorstand und beratenden Mitgliedern zusammen. |
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8.3 |
Stimmberechtigte Mitglieder sind:
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8.4 |
Verbände, die sich zu den Arbeitsgemeinschaften oder Dachorganisationen auf Bundes-, Landes- oder Kreisebene zusammengeschlossen haben, vertreten sich auch gemeinsam im KREISJUGENDRING BÖBLINGEN, sofern wenigstens 2 Mitgliedsverbände dieses Zusammenschlusses im Kreisgebiet tätig sind. |
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8.5 |
Die Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. |
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8.6 |
Beratende Mitglieder der Delegiertenversammlung sind:
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8.7 |
Vereinigungen, die ihre Mitgliedschaft vor Inkrafttreten der Neufassung der Satzung 1998 erworben haben, verlieren ihre bestehenden Rechte nicht. |
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8.8 |
Die Delegiertenversammlung tagt mindestens einmal jährlich. |
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8.9 |
Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
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8.10 |
Einladung der Delegierten
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8.11 |
Außerordentliche Delegiertenversammlungen Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedsverbände der ordentlichen Mitglieder muss die/der Vorsitzende binnen 7 Tagen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
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9. Der Vorstand
9.1 |
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Nachwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gelten für die laufende Wahlperiode. Bei der Wahl ist auf eine gleichberechtigte Beteiligung von Männern und Frauen zu achten. |
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9.2 |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
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9.3 |
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
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10. Abstimmungen
10.1 |
Beschlussfähigkeit
Die Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht in den nachstehenden Sätzen qualifizierte Mehrheiten verlangt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht gezählt. |
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10.2 |
Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist erforderlich: a) bei Satzungsänderungen; b) bei Ausschluss von Mitgliedern. |
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10.3 |
Eine Dreiviertelmehrheit der Delegierten aller Mitgliedsverbände ist erforderlich, wenn über die Auflösung des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN beschlossen werden soll. Sind dafür nicht die genügende Anzahl Delegierte anwesend, so ist die Auflösung des KREISJUGENDRING BÖBLINGEN zu vertagen. |
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10.4 |
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Delegierten muss geheime Abstimmung erfolgen. |
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10.5 | Über jede Organversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Protokollanten und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann die Protokolle einsehen. |
11. Wahlen
11.1 |
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt geheim, wenn ein/e Delegierte/r dies beantragt. |
11.2 |
In getrennten Wahlgängen werden gewählt: - Vorsitzende/r |
11.3 |
Die Wahl der Beisitzenden erfolgt in einem einzigen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. |
11.4 | Es werden 2 Kassenprüfer/innen gewählt. |
12. Kassenabschluss und Kassenprüfung
12.1 |
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. |
12.2 |
Der Kassenabschluss wird einmal jährlich der Delegiertenversammlung vorgelegt. |
12.3 | Die Kassenprüfung hat im Geschäftsjahr mindestens einmal zu erfolgen. |
13. Geschäftsstelle
Die Leitung der Geschäftsstelle wird von dem/der Geschäftsführer/in im Auftrag und nach Weisung des Vorstands wahrgenommen.
14. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 23. November 1998 und 17. Mai 1999 von der Delegiertenversammlung beschlossen.
Anpassung an die derzeit gültige amtliche Satzung wegen Anerkennung der Gemeinnützigkeit von der Delegiertenversammlung am 27.06.2017 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sigi Sautter (Vorsitzender) |
Daniela Kirschbaum (Stellvertretende Vorsitzende) |